§ 98 – Wahlniederschrift
(1) Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen, normal normal b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen; normal normal normal arabic normal normal die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen, normal normal b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen; normal normal normal arabic normal normal bei Verhältniswahl a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten, normal normal b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2, normal normal c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben, normal normal d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; normal normal normal arabic normal normal bei Mehrheitswahl a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten, normal normal b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2, normal normal c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben; normal normal normal arabic normal normal die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; normal normal die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; normal die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Hauptwahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlergebnisse, ohne § 76 anzuwenden.
- Es werden die gültigen und ungültigen Stimmen von Delegierten und Arbeitnehmern von Seebetrieben getrennt erfasst.
- Bei Verhältniswahlen werden die Stimmen auf Wahlvorschläge verteilt und umgerechnet.
- Bei Mehrheitswahlen werden die Stimmen auf die einzelnen Bewerber verteilt und ebenfalls umgerechnet.
- Bei börsennotierten Unternehmen wird zusätzlich der Geschlechteranteil überprüft und nicht besetzte Sitze dokumentiert.